Passbilder für Personalausweis und Reisepass

09 Apr 2025

Passbilder für Personalausweis und Reisepass Zum Stichtag 01.05.2025 wird die...

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20 Apr 2025
19:30 -
Theater Stallwang
Theaterfreunde Stallwang
Stallwang, Bürgersaal
24 Apr 2025
20:00 -
Sitzung des Gemeinderates Stallwang
Gemeinde Stallwang
Stallwang, Sitzungssaal
25 Apr 2025
19:30 -
Theater Stallwang
Theaterfreunde Stallwang
Stallwang, Bürgersaal
26 Apr 2025
19:30 -
TSV Stallwang-Rattiszell Jahreshauptversammlung
TSV Stallwang-Rattiszell
Stalwlang, Sportheim
27 Apr 2025
Frühjahrsmarkt
Gemeinde Stallwang
Stallwang
30 Apr 2025
18:00 -
Maibaumaufstellen TSV Stallwang-Rattiszell
TSV Stallwang-Rattiszell
Stallwang, Sportgelände
30 Apr 2025
19:00 -
Maibaumaufstellen FF Landorf
FF Landorf
Landorf, Feuerwehrhaus
01 Mai 2025
13:00 -
Maibaumaufstellen FF Schönstein
FF Schönstein
Schönstein, FW-Haus
17 Mai 2025
19:30 -
Jahreshauptversammlung FF Landorf
FF Landorf
Landorf, Feuerwehrhaus

 

Bundesmeldegesetz – Wohnungsgeberbestätigung ab 01.11.2015 notwendig

 

Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.

Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Die Vorlage dieser Bestätigung ist für alle Meldepflichtigen gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend. Wohnungsgeber ist die Person, die die Wohnung zur Verfügung stellt, somit in der Regel der Vermieter.

Bisher bestand zudem die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung 2 Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug in das Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist 2 Wochen. Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können ab sofort

hier

abgerufen werden.

Zudem liegen sie im Einwohnermeldeamt der VG Stallwang zur Abholung bereit.

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