Organisation von Vereinsfesten - Schulung im Landratsamt am 26.02.2026

22 Jan 2026

Organisation von Vereinsfesten - Schulung im Landratsamt am 26.02.2026

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters und für die Wahl des Gemeinderates

22 Jan 2026

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters...

Ausgabe der Stallwang-Schecks nur noch über VG-Geschäftsstelle/Beteiligte Firmen

12 Nov 2025

Die Gemeinde Stallwang und der Förderverein „Zukunft Stallwang“ ...

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21 Feb 2026
19:30 -
Preisgrasoberln Förderverein FF Wetzelsberg
Förderverein FF Wetzelsberg
Wetzelsberg, Sportheim
21 Feb 2026
19:30 -
Jagdversammlung Landorf - nichtöffentlich
Jagdversammlulng Landorf
Landorf, Sportheim
27 Feb 2026
Königsschießen, Schützenverein Waldeslust

28 Feb 2026
19:30 -
Starkbierfest FF Landorf
FF Landorf
Firmenhalle Poiger, Waldeck 3
01 Mär 2026
FF Schönstein - Jahreshauptversammlung
FF Schönstein
Wetzelsberg, Gasthaus Loibl
06 Mär 2026
19:30 -
Jagdversammlung Schönstein - nichtöffentlich
Jagdgenossenschaft Schönstein
Wetzelsberg, Gasthaus Menacher
07 Mär 2026
19:30 -
FF Stallwang - Jahreshauptversammlung
FF Stallwang
Stallwang, Gasthaus "Zur Post"
08 Mär 2026
Kommunalwahlen

13 Mär 2026
Schützenverein Waldeslust - Jahreshauptversammlung
Schützenverein Waldeslust Landorf
14 Mär 2026
19:00 -
TSV Stallwang-Rattiszell - Bockbierfest
TSV Stallwang-Rattiszell
Vereinsheim Stallwang

 

Bundesmeldegesetz – Wohnungsgeberbestätigung ab 01.11.2015 notwendig

 

Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.

Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Die Vorlage dieser Bestätigung ist für alle Meldepflichtigen gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend. Wohnungsgeber ist die Person, die die Wohnung zur Verfügung stellt, somit in der Regel der Vermieter.

Bisher bestand zudem die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung 2 Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug in das Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist 2 Wochen. Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können ab sofort

hier

abgerufen werden.

Zudem liegen sie im Einwohnermeldeamt der VG Stallwang zur Abholung bereit.

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